Die Vorsteuer aus Leistungsbezügen, die sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (hier: kommunaler Kurbetrieb) dienen, ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 118/18).
Wenn die Leistungsbezüge teilweise durch eine Fremdenverkehrsabgabe als Beitrag im Sinne des Kommunalabgabenrechts finanziert würden und im Rahmen der Beitragskalkulation auch ein öffentliches Interesse an der Tourismusförderung (Gemeindeanteil) in Ansatz gebracht werde, dann könne dies als Indiz für eine anteilig nichtwirtschaftliche Verwendung der Leistungsbezüge angesehen werden.
Der volle Vorsteuerabzug setze in derartigen Fällen voraus, dass zwischen den Leistungsbezügen und der wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebes ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehe und umgekehrt der mögliche Vorteil der Gemeinde als nebensächlich zu bewerten sei. Wenn Werbeaktivitäten auf die Förderung steuerpflichtiger Umsätze abzielen und diese nur einen mittelbaren Vorteil für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde bewirken würden, dann sei dieser Vorteil als nebensächlich einzustufen und bilde keine ausreichende Grundlage für eine Vorsteuerkürzung.
Die Zuweisung des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den kommunalen Kurbetrieb sei kein steuerbares Entgelt (unechter Zuschuss) für die durch die Abgabe abgeschöpften Vorteile Dritter aus der Tourismuswerbung. Der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche konkrete Leistungsaustausch ergebe sich nicht bereits aus der Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe und deren Weiterleitung an den kommunalen Tourismusbetrieb.
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