Abfindungen sind zwar steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden, denn es handelt sich bei einer Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften, die eigentlich über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden. Um in den Genuss der ermäßigten Besteuerung mit der sog. Fünftelregelung zu kommen, muss die Auszahlung der Abfindung aber auch zusammengeballt erfolgen. Diese erforderliche Zusammenballung ist regelmäßig nicht gegeben, wenn die Abfindung in zwei oder mehr Raten verteilt über zwei Kalenderjahre ausbezahlt wird. Von einer Aufteilung der Abfindungszahlung sollte daher grundsätzlich abgesehen werden.
Ausnahmen sind möglich. Die ermäßigte Besteuerung kann z. B. zur Anwendung kommen, wenn die Abfindungszahlung erst für das kommende Jahr vereinbart, der Arbeitnehmer jedoch dringend noch im alten Jahr einen Abschlag davon benötigt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber wegen Liquiditätsschwierigkeiten die für dieses Jahr vereinbarte Abfindung nur teilweise und den Restbetrag dann im nächsten Jahr ausbezahlen kann.
Vor einer Entscheidung über eine geteilte Auszahlung der Abfindung kann Ihr Steuerberater Sie eingehend beraten, damit die ermäßigte Besteuerung nicht riskiert wird.
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Steuerberater Maria Mertens
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