Für die Begründung des berechtigten Interesses an der Untervermietung reicht aus, wenn der Mieter einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt antritt. Das entschied das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az. 3 C 234/19).
Der Vermieter hatte die Zustimmung zur Untervermietung verweigert, nachdem der Mieter mitgeteilt hatte, dass er für zwei Jahre in der Mongolei eine Gastdozententätigkeit übernehme. Der Vermieter berief sich insbesondere darauf, dass die von ihm verlangten Belege nicht vorgelegt wurden, wie z. B. offizielle Dokumente, Visa und Aufenthaltsgenehmigungen.
Das Gericht entschied, dass dem Mieter ein Anspruch auf Gestattung der Untervermietung eines Teils seiner Wohnung zusteht. Die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt, der Mieter könne ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen. Da es sich um eine mieterschützende Vorschrift handele, sei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzuerkennen. Hier habe der Mieter genügend Unterlagen beigebracht, um glaubhaft zu machen, dass er für zwei Jahre einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt wahrnehme und daher die Wohnung untervermieten möchte. Die vorgelegte Bestätigung der Hochschule reiche aus, auch die nachvollziehbare Berechnung, dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen und der doppelten Haushaltsführung auf die Untervermietung angewiesen sei. Weitere Nachweise seien gerade nicht erforderlich, vielmehr müsste der Vermieter jetzt diesen glaubhaft vorgetragenen Gründen im Einzelnen entgegentreten. Wenn er dies nicht könne, müsse er seine Zustimmung erteilen.
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